Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Überlassung von Leiharbeitnehmern (im Folgenden "Arbeitnehmer") durch TIME WORKS (im Folgenden "TIME WORKS") an deren Kunden oder Entleiher (im Folgenden "Auftraggeber") regeln. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend geregelt, gelten ausschließlich diese AGB.

1-Allgemeines/ Vertragsabschluss

(a) Das Vertragsverhältnis zwischen TIME WORKS und dem Auftraggeber kommt durch die Erklärungen von TIME WORKS gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diesen AGB zustande. Der Auftraggeber akzeptiert, dass TIME WORKS keine Verpflichtungen zur Leistungserbringung hat, falls die unterzeichnete Vertragsurkunde nicht zurückgesandt wird (§ 12 Abs. 1 AÜG).

(b) Sollte der Auftraggeber beabsichtigen, einem überlassenen Arbeitnehmer die Verantwortung für den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird dies vorab in einer separaten Vereinbarung mit TIME WORKS geregelt.

(c) TIME WORKS ist Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Es wird erklärt, dass die Arbeitsverträge, die mit den beim Auftraggeber überlassenen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der aktuellen Branchenzuschlagstarifverträge vollständig integrieren.

(d) Der Auftraggeber versichert, dass kein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzt wird, innerhalb der letzten sechs Monate vor dem vereinbarten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber oder einem konzernmäßig verbundenen Unternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgeschieden ist.

(e) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzt wird, innerhalb der letzten drei Monate und einem Tag über einen anderen Verleiher beim Auftraggeber tätig war. Falls doch, informiert der Auftraggeber TIME WORKS unverzüglich über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Fall bei der Festlegung der Einsatzdauer berücksichtigt.

(f) Sollte TIME WORKS dem Auftraggeber Arbeitnehmer im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlassen, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Tätigkeiten gemäß § 1 der Baubetriebe-Verordnung ausgeführt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TIME WORKS umgehend über etwaige Änderungen zu informieren.

 

2- Arbeitsrechtliche Beziehungen/ kein Kettenverleih

(a) Durch den Abschluss dieser Vereinbarung entsteht keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber. TIME WORKS fungiert als Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers. TIME WORKS garantiert dem Auftraggeber, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu TIME WORKS stehen.

(b) Der Auftraggeber versichert, dass er überlassene Arbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. durch Scheinwerkverträge) weiterverleiht (kein Kettenverleih).

(c) Während des Einsatzes bei dem Auftraggeber liegt die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts bei diesem. Der Auftraggeber weist dem überlassenen Arbeitnehmer nur Tätigkeiten zu, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich gemäß dem Vertrag mit TIME WORKS entsprechen und dem Ausbildungsstand des jeweiligen überlassenen Arbeitnehmers angemessen sind. In allen anderen Belangen behält TIME WORKS das Direktionsrecht.

 

3- Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/ Arbeitsschutz

(a) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für Arbeitsschutzmaßnahmen am Einsatzort des überlassenen Arbeitnehmers gemäß § 618 BGB und § 11 Abs. 6 AÜG. Er entlastet TIME WORKS von sämtlichen Ansprüchen seitens des überlassenen Arbeitnehmers oder Dritter, die aus unzureichenden Maßnahmen resultieren könnten.

(b) Sollten behördliche Genehmigungen für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer erforderlich sein oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Beginn der Beschäftigung einzuholen und auf Anfrage TIME WORKS vorzulegen.

(c) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere muss er:

(1) gemäß § 5 ArbSchG die mit der Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers verbundenen Gefahren identifizieren und vor Tätigkeitsaufnahme angemessene Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik ergreifen;

(2) den überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 12 ArbSchG vor Beginn der Tätigkeit über Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausreichend unterweisen;

(3) die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den Einsatz des überlassenen Arbeitnehmers im Betrieb einhalten. Eine Beschäftigung über 10 Stunden pro Werktag bedarf der Absprache mit TIME WORKS. Über 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn dies durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gemäß § 7 ArbZG gestattet ist oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne von § 14 ArbZG vorliegt;

(4) im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit TIME WORKS einen Nachweis über die Berechtigung zur Anordnung solcher Arbeit vorlegen;

(5) TIME WORKS einen Arbeitsunfall unverzüglich melden und alle erforderlichen Informationen gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII bereitstellen. TIME WORKS meldet den Arbeitsunfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger.

(d) Nach Überlassung des Arbeitnehmers stellt der Auftraggeber TIME WORKS umgehend eine Dokumentation zur Verfügung, die den Anforderungen des § 6 ArbSchG entspricht.

(e) Zur Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten erhält TIME WORKS nach Absprache mit dem Auftraggeber während der Arbeitszeiten Zugang zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer.

(f) TIME WORKS informiert und schult seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln. Vor Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitnehmer führt der Auftraggeber eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durch. Diese Belehrung wird vom Auftraggeber dokumentiert und TIME WORKS in Kopie übergeben.

(g) Wenn überlassene Arbeitnehmer aufgrund fehlender oder unzureichender Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung verweigern müssen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

 

4-Mitteilungspflichten/ Anpassung des Verrechnungssatzes

(a) Der Einsatz des überlassenen Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten, der Austausch innerhalb desselben Betriebs sowie die Zuweisung anderer Tätigkeiten als der im Vertrag vereinbarten bedürfen der Zustimmung von Time Works. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Time Works rechtzeitig vorab zu informieren, falls der überlassene Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzorts oder des Tätigkeitsbereichs berechtigen Time Works zur Anpassung des Stundenverrechnungssatzes.

(b) Der Auftraggeber informiert Time Works umgehend über Änderungen der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer aufgrund von Mindestlohnverpflichtungen gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

(c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Time Works unaufgefordert und unverzüglich Kopien etwaiger aktueller oder zukünftiger Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen zu übermitteln, die im Betrieb des Auftraggebers eine Abweichung von der maximalen Überlassungsdauer von 18 Monaten vorsehen könnten. Dies gilt insbesondere, wenn eine kürzere Überlassungsdauer aufgrund solcher Regelungen festgelegt ist.

(d) Der Auftraggeber muss Time Works unverzüglich und schriftlich alle wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers zur Verfügung stellen, falls eine Gleichstellungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG besteht. Time Works behält sich das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, falls die bereitgestellten Informationen unrichtig sind.

(e) Der Auftraggeber informiert Time Works darüber, ob und inwieweit er den überlassenen Arbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Änderungen in dieser Hinsicht sind Time Works unverzüglich mitzuteilen.

(f) Time Works ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die Kostensituation verändert. Eine solche Veränderung liegt insbesondere vor bei einer Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, der Anwendung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht geltenden Branchenzuschlagstarifvertrags, Regelungen zum Inflationsausgleich oder Änderungen im Zusammenhang mit Equal Pay. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder der Mindestlohn ansteigt.

 

5-Personalauswahl/ Personaleinsatz/ Zurückweisung/ Austausch überlassener Arbeitnehmer/ Streik

(a) Time Works verpflichtet sich, für die geplanten Aufgaben geeignete Arbeitnehmer auszuwählen. Wenn Qualifikationen erforderlich sind, für die es einen anerkannten Ausbildungsberuf gibt, wird Time Works nur solche Arbeitnehmer auswählen und dem Auftraggeber überlassen, die diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Anspruch auf Austausch besteht nicht.

(b) Der Auftraggeber kann einen überlassenen Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber Time Works zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der Time Works berechtigen würde, das Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen (gemäß § 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist Time Works berechtigt, andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.

(c) Wenn der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, muss der Auftraggeber Time Works umgehend darüber informieren. Unterlässt der Auftraggeber eine unverzügliche Benachrichtigung, hat er keine Ansprüche gegen Time Works in Bezug auf die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Aufnahme der Tätigkeit durch den überlassenen Arbeitnehmer.

(d) Festgestellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden, dass ein überlassener Arbeitnehmer nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf einen Austausch, werden ihm nach vorheriger Rücksprache bis zu vier Arbeitsstunden nicht in Rechnung gestellt.

(e) Zudem behält sich Time Works das Recht vor, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen überlassene Arbeitnehmer beim Auftraggeber auszutauschen und fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu überlassen. Der Auftraggeber ist darüber unverzüglich zu informieren.

(f) Wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird, darf dieser gemäß § 11 Abs. 5 AÜG keine überlassenen Arbeitnehmer in diesem Betrieb beschäftigen. Das Einsatzverbot gilt auch für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, und betrifft bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Der überlassene Arbeitnehmer darf demnach nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine überlassenen Arbeitnehmer in Bereichen eingesetzt werden, für die das Einsatzverbot gilt. Time Works ist in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Parteien des Arbeitskampfes können im Einzelfall von diesen Regelungen abweichen und den Einsatz von Arbeitnehmern vereinbaren, beispielsweise in Notdienstvereinbarungen. Der Auftraggeber informiert Time Works unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

 

 

 

6- Zuschläge

(a) Time Works berechnet dem Auftraggeber Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Die Zuschläge werden wie folgt berechnet:

  • Nachtarbeitszuschlag: 25% für die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr
  • Sonntagszuschlag: 100% (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)
  • Feiertagszuschlag: 150% (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)
  • Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 40. Wochenstunde.

 Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf Basis des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

 

7- Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

(a) Unbefristete Arbeitnehmerüberlassungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, können beide Vertragsparteien - sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Verträgen - den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(b) Die Vertragsparteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für Time Works insbesondere vor, wenn:

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht,
  • der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht begleicht,
  • der Auftraggeber gegen eine Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 4 dieser AGB verstößt, oder
  • Arbeitsschutz- oder Arbeitssicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.

Die Kündigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedarf der Schriftform. Arbeitnehmer sind nicht befugt, Kündigungserklärungen entgegenzunehmen.

 

8- Rechnungslegung 

(a) Alle von Time Works angegebenen Verrechnungssätze sind Nettoangaben. Bei Beendigung des Auftrags - bei fortlaufender Überlassung wöchentlich - stellt Time Works dem Auftraggeber eine Rechnung aus, die die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweist, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise vereinbart.

(b) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Die Arbeitsstunden jedes überlassenen Arbeitnehmers sind durch Tätigkeitsnachweise nachzuweisen, die wöchentlich je Arbeitnehmer auszufüllen sind. Diese Nachweise sind von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben oder freizugeben. Die überlassenen Arbeitnehmer nutzen hierzu die vom Auftraggeber bereitgestellten Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung), sofern vorhanden.

(c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsnachweise sicherzustellen. Die Tätigkeitsnachweise müssen den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen deutlich anzeigen. Überstunden sind gesondert auszuweisen.

(d) Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Zugang der Abrechnung von Time Works beim Auftraggeber - ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von Time Works eingeht. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Die Regelungen des § 288 BGB (Verzugszinsen) finden Anwendung.

(e) Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder Zahlungen auf die von Time Works ausgestellten Abrechnungen zu empfangen. Zahlungen an den überlassenen Arbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

(f) Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt oder in sonst geeigneter Weise freigegeben hat, sofort fällig. Time Works steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

 

9-Ausschluss von Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht/ Abtretung 

(a) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von Time Works nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(b) Der Auftraggeber darf Forderungen von Time Works nicht an Dritte abtreten.

 

10- Gewährleistung/ Haftung

(a) Time Works gewährleistet, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Anfrage des Auftraggebers stellt Time Works die Qualifikation nach.

(b) Time Works übernimmt ausschließlich die Auswahlhaftung für die rechtzeitige Bereitstellung und die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten und ausreichend qualifizierten Arbeitnehmers für die jeweilige Tätigkeit. Time Works haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit verursacht oder die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Der Auftraggeber stellt Time Works von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Ausführung der Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers geltend machen könnten.

(c) Die Haftung von Time Works, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt für gesetzliche und vertragliche Haftungstatbestände, einschließlich Fälle von Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Insbesondere haftet Time Works nicht für Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer oder für Schäden, die diese während ihrer Tätigkeit verursachen. Ebenso wenig haftet Time Works für Schäden, die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der überlassenen Arbeitnehmer entstehen. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

(d) Der Auftraggeber stellt Time Works von sämtlichen Ansprüchen frei, die Time Works aufgrund einer Verletzung von Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) des Auftraggebers erwachsen könnten.

 

11- Übernahme von Arbeitnehmern/ Vermittlungsprovision

(a) Eine Vermittlung tritt ein, wenn der Auftraggeber oder ein rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen gemäß § 15 AktG während der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Arbeitnehmer eingeht. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung zustande gekommen ist.

(b) Eine Vermittlung liegt auch vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach Kontaktaufnahme zu einem Bewerber von Time Works ohne vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(c) Entscheidend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber oder einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem überlassenen Arbeitnehmer ist der Abschluss des Arbeitsvertrages, nicht der Beginn der tatsächlichen Arbeitstätigkeit.

(d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Time Works unverzüglich über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu informieren. Im Streitfall trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass kein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, wenn Time Works Anzeichen für das Bestehen eines solchen Arbeitsverhältnisses vorlegt.

(e) In den Fällen nach Ziffer (a) und (b) ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungsprovision an Time Works zu zahlen. Die Höhe der Provision beträgt 35% des Jahresbruttozielgehalts, einschließlich aller festen und variablen Vergütungskomponenten. Bei direkter Übernahme ohne vorherige Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision ebenfalls 35% des Jahresbruttozielgehalts. Die Provision reduziert sich um 1% pro Monat der vorangegangenen Arbeitnehmerüberlassung bis auf 10% nach 24 Monaten.

(f) Bei erfolgreicher Vermittlung eines Studenten für eine Tätigkeit ohne Hochschulabschluss beträgt die Vermittlungsprovision pauschal 8.000,00 EUR netto. Auch hier verringert sich die Provision um 3,5% pro Monat der vorangegangenen Arbeitnehmerüberlassung bis auf 1.000,00 EUR netto nach 24 Monaten.

(g) Im Falle einer Vermittlung in sonstige Dienstverhältnisse oder freie Mitarbeiterverträge gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, wobei das vereinbarte jährliche Honorar als Berechnungsgrundlage dient.

(h) Diese Regelungen finden ebenfalls Anwendung bei der Vermittlung in Ausbildungsverhältnisse. Die Berechnungsgrundlage für die Vermittlungsprovision ist die vereinbarte jährliche Bruttoausbildungsvergütung, mindestens jedoch das zuletzt vereinbarte Bruttojahresgehalt zwischen Time Works und dem Arbeitnehmer.

(i) Die Vermittlungsprovision ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

 

12. Geheimhaltung/ Datenschutz

(a) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche während ihrer Zusammenarbeit erlangten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten der überlassenen Arbeitnehmer, streng vertraulich zu behandeln. Ebenso vertraulich zu behandeln sind Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien, sofern diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind.

(b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit größter Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen und Daten, mindestens jedoch diejenigen Maßnahmen, die sie zum Schutz besonders sensibler Informationen über ihr eigenes Unternehmen treffen würden. Weiterhin verpflichten sie sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zum Zweck der vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden. Eine anderweitige Nutzung, Weiterleitung an Dritte oder Zugänglichmachung gegenüber Dritten ist nicht gestattet.

(c) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutzgesetze. Die betroffenen Arbeitnehmer werden zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(d) Die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien bestehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit alle ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten unverzüglich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Datenträger, die von Time Works erhalten wurden, sind zurückzugeben oder zu vernichten.

 

13- Geheimhaltung/ Datenschutz

(a) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche während ihrer Zusammenarbeit erlangten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten der überlassenen Arbeitnehmer, strikt vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien, es sei denn, diese sind offenkundig oder allgemein bekannt.

(b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit größter Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen und Daten, mindestens jedoch diejenigen Maßnahmen, die sie zum Schutz besonders sensibler Informationen über ihr eigenes Unternehmen treffen würden. Weiterhin verpflichten sie sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zum Zweck der vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden. Eine anderweitige Nutzung, Weiterleitung an Dritte oder Zugänglichmachung gegenüber Dritten ist nicht gestattet.

(c) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Arbeitnehmer werden zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(d) Die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien bestehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit alle ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten unverzüglich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Datenträger, die von Time Works erhalten wurden, sind zurückzugeben oder zu vernichten.

 

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